§ 3 Absatz. 5 BimSchG
5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
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Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- 2.
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Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
- 3.
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Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.